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Beihilfenrecht

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Von Beihilfen wird im gemeinschaftsrechtlichen Sinn gesprochen, wenn
  • eine freiwillige staatliche Leistung
  • mit einseitig beguenstigender Wirkung
  • dem Beihilfenempfaenger einen Vorteil einraeumt und
  • dieser keine wirtschaftliche Gegenleistung erbringen muss.

Grundsaetzlich verbietet der EG-Vertrag die Beihilfen nicht. Diese sind jedoch mit dem Gemeinsamen Markt nur dann vereinbar, wenn
  1. Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewaehrt werden;
  2. Beihilfen zur Beseitigung von Schaeden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewoehnliche Ereignisse entstanden sind;
  3. Beihilfen fuer die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.


  4. Beihilfen koennen vereinbar sein, wenn dies

  5. Beihilfen zur Foerderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewoehnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschaeftigung herrscht;
  6. Beihilfen zur Foerderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europaeischem Interesse oder zur Behebung einer betraechtlichen Stoerung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
  7. Beihilfen zur Foerderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise veraendern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft;
  8. Beihilfen zur Foerderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Mass beeintraechtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaeuft;
  9. sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt;
sind.

Beihilfen koennen zum Beispiel sein:
  • Zuschuss von Eigenkapital
  • Darlehen durch staatliche Einrichtungen
  • Buergschaften
  • sonstige Zahlungserleichterungen
  • sonstige Erleichterungen oder Unterstuetzungen, welche andere Marktteilnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang erhalten
und welche dem Beihilfenempfaenger gegenueber den anderen Wirtschaftsteilnehmern am Markt einen einseitigen Vorteil verschafft.

De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die nicht mehr als EURO 100.000.-- im Laufe von drei Jahren betragen unterliegen gemaess der VO 69/2001/EG nicht Art 87 und 88 EG-Vertrag und muessen der Kommission nicht gemeldet werden, sofern diese Beihilfe nicht die Bereiche Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr oder EGKS-Sektoren betreffen.
Durch die KMU-Freistellungsverordnung (gilt bis 31.12.2006) wurde der Bereich der Klein- und Mittelunternehmenfoerderung (KMU) temporaer ebenso von der Anwendung der Art 87 und 88 EG-Vertrag ausgenommen.





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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.12.2004