Die urspruenglich drei Europaeischen Gemeinschaften und die Europaeische Union werden oft sprachlich als Synonym gebraucht und verstanden.
Im rechtlichen Sinne handelt es sich jedoch um insgesamt vier voelkerrechtliche Organisationen, die aber in einem sehr engen institutionellen, funktionellem, materiellem und normellen Zusammenhang stehen.
Zur vereinfachten Darstellung des komplexen Gebildes wird oft das "Drei-Saeulen-Modell" herangezogen.
Nur die "Erste" Saeule des gesamten Gebildes beinhaltet das supranationale Gemeinschaftsrecht. In der ersten Saeule ist zudem der Vertrag ueber die Europaeische Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl (EGKS) am 23.7.2002 ausgelaufen und befinden sich nur noch zwei supranationale Gemeinschaften darin.
Die Zusammenarbeit in der zweiten und dritten Saeule basiert noch auf dem Voelkerrecht. Der Europaeische Rat, der Rat der Gemeinschaft, das Europaeische Parlament und die Kommission sind dabei Bindeglieder zwischen den Saeulen.
Handlungsermaechtigt ist in der zweiten und dritten Saeule nur der Rat.
Die Bezeichnung Europaeische Union bzw. Europaeische Gemeinschaft beinhaltet somit je nach dahinterstehender Handlungsermaechtigung und Kompetenzgrundlage einmal ein supranationales Gebilde und moeglicherweise auch ein voelkerrechtliches Gebilde.
Die Unterscheidung ist vor allem fuer die Kompetenzzuweisung und die daraus abgeleitete Rechtsetzungsbefugnis notwendig. Insbesondere im supranationalen Bereich koennen die Unionsbuerger unmittelbar und direkt an das Gemeinschaftsrecht gebunden werden, waehrend dies bei der voelkerrechtlichen zweiten und dritten Saeule nicht moeglich ist.
Auch der Rechtsschutz ist im Bereich der ersten Saeule gut ausgebildet, waehrend er in der zweiten und ditten Saeule nur rudimentaer angedeutet wird.
Im Rahmen der Schaffung eines neuen Grundlagenvertrages (Europaeischer Verfassungsvertrag) ist die Aufloesung dieser "Saeulenstruktur" geplant.