Diese Durchsetzung soll, um die Moeglichkeiten des Austausches von Waren, Dienstleistungen und Kapital nicht zu belasten oder zu erschweren moeglichst einfach vor sich gehen.
Dazu wurden bereits frueh Mechanismen eingefuehrt. Bereits das EuGVÜ vom 27.9.1968 hatte zum Ziel die Foerderung der Anerkennung und Vollstreckung auslaendischer Gerichtsurteile im jeweiligen Vertragsstaat wie inlaendische Gerichtsurteile.
Dieses voelkerrechtliche Abkommen, dass ausschliesslich den EG-Vertragsstaaten vorbehalten war, wurde ergaenzt durch das LGVÜ, welches die Vertragsstaaten der Europaeischen Freihandelszone (EFTA) urspruenglich fast wortgleich vereinbarten.
Inzwischen ist das EuGVÜ (bis auf Daenemark) durch die europaeische Gerichtsstand und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) abgeloest.
Die zivilrechtlichen Moeglichkeiten des EuGVÜ bzw. der EuGVVo werden im strafrechtlichen Bereich durch das Europaeische Amt zur Bekaempfung schwerer Kriminalitaet und zur grenzueberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit (EuroJust) ergaenzt.
Dadurch soll der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fuer die Unionsbuerger noch weiter gestaerkt werden.
Durch EuroJust soll es zu einer engeren Zusammenarbeit der Justizbehoerden der Mitgliedstaaten direkt und unter Einschaltung von Eurojust kommen.
Die Hauptaufgaben sind:
Dokumentation und Clearingstelle
Informationsaustausch
Grenzueberschreitende Strafverfolgung zu ermoeglichen
Koordinierung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen der Behoerden der Mitgliedstaaten