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566
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Was ist Kapital im Sinne des EGV?
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Im EGV ist der Begriff Kapital
(Kapitalverkehr) nicht naeher definiert. Der EuGH zieht teilweise die (ausser
Kraft stehende) RL 88/361 fuer die Auslegung heran (Rs. C-222/97, Trummer und
Mayer, Rn. 21).
Kapitalverkehr ist jede
ueber die Grenzen der Mitgliedsstaaten hinausgehende Uebertragung von Geld-
oder Sachmitteln, welche primaer zu Anlagezwecken bewegt wird.
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567
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Ist die Kapitalverkehrsfreiheit unmittelbar
anwendbar?
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Bis zum 1.1.1970 war dies
nicht der Fall (Vollendung der Zollunion), sondern musste durch die RL 88/361
verwirklicht werden.
Seit In-Kraft-treten des
Art 56 Abs. 1 EGV (idF 1994) ist die Kapitalverkehrsfreiheit
(Beschraenkungsverbot) unstrittig unmittelbar anwendbar und begruendet Individualrechte.
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568
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Ist die Kapitalverkehrsfreiheit auf die
Unionsbuergerschaft abgestellt?
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Nein. Beguenstigter der
Kapitalverkehrsfreiheit ist das Kapital an sich, unabhaengig von der
Staatsbuergerschaft des Eigentuemers. Dies ist eine Notwendigkeit, da der
Wirtschaft im Gemeinschaftsraum Kapital zur Verfuegung stehen muss. Einschraenkung:
Zumindest eine Person, die im Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansaessig ist,
muss an der Ausuebung der Grundfreiheit beteiligt sein.
Die Kapitalverkehrs- und
Zahlungsverkehrsfreiheit sind die einzigen Marktfreiheiten, welche auch
Buergern von Drittstaaten direkt offen stehen (Ausnahmen nach Art 57 Abs. 1
EGV).
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569
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Ist die Kapitalverkehrsfreiheit in der EU vollstaendig
realisiert?
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Seit 1.1.1994 sind durch
Art 56 Abs 1 EGV alle Beschraenkungen des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs
verboten. Die Kommission hat in ihrem Gesamtbericht 1999 (1997) festgestellt,
dass die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit in der Gemeinschaft
zufriedenstellend realisiert ist.
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570
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Welche Bedeutung hat die Kapitalverkehrsfreiheit
fuer den europaeischen Binnenmarkt?
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Die Kapital- und die
Zahlungsverkehrsfreiheit sind Kernelemente der Wirtschafts- und
Waehrungsunion. Nur mit einem liberalisierten Kapitalmarkt kann das Konzept
einer offenen Marktwirtschaft mit moeglichst freiem Wettbewerb erreicht
werden. Dabei verlieren die devisenrechtlichen Beschraenkungen ihre fruehere
Wichtigkeit und es tritt die Beseitigung der Beschraenkungen z.B. des Wertpapierhandels,
des Boersenrechts und des Steuerrechts in den Vordergrund.
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571
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Gibt es von der Kapitalverkehrsfreiheit Ausnahmen?
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Innerhalb der MS
grundsaetzlich nicht. Fuer Massnahmen der Betrugsbekaempfung (z.B. auch
Steuerhinterziehung), bei statistischen Meldungen und Erklaerungen sowie aus
Gruenden der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung sind Einschraenkungen
moeglich.
Beschraenkungen sind auf
Kapitalbewegungen mit Drittlaendern moeglich.
Schutzmassnahmen koennen von den MS ergriffen werden, wenn erhebliche
Schwierigkeiten beim Funktionieren der WWU entstuenden (max. sechs Monate).
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572
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Sind Beschraenkungen des Kapitalverkehrs erlaubt?
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Grundsaetzlich sind alle
Beschraenkungen des Kapitalverkehrs und des Zahlungsverkehrs verboten (Art 56
EGV).
Im Rahmen des Art 57 EGV sind
Beschraenkungen mit dritten Laendern, die vor dem 31.12.1993 ueber
-
Direktinvestitionen (einschliesslich Anlagen in Immobilien)
-
Niederlassung
-
Erbringung von Finanzdienstleistungen
-
Zulassung von Wertpapieren zu den nationalen Kapitalmaerkten
bestanden haben, weiterhin zulaessig
.
Im Rahmen des Art 58 Abs.
1 EGV sind die Mitgliedstaaten berechtigt
-
einschlaegige Vorschriften des Steuerrechts bezueglich der
Steuerpflichtigen mit unterschiedlichem Wohnort und Kapitalanlageort (nicht
Staatsangehoerigkeit!),
-
Massnahmen zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen nationale
Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Steuerrecht und der Aufsicht ueber
Finanzinstitute zu treffen bzw. beizubehalten,
-
Meldeverfahren ueber den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder
statistischer Massnahmen zu ergreifen, die im Rahmen der oeffentlichen Ordnung
oder Sicherheit gerechtfertigt sind.
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573
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Kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass ihm
Kapitaltransfers vorab gemeldet werden muessen?
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Grundsaetzlich kann dies
ein Mitgliedstaat fuer administrative oder statistische Zwecke verlangen.
Jedoch darf sich aus dieser Meldepflicht nicht offen oder versteckt eine
Genehmigungspflicht ergeben.
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574
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Kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass von ihm
Kapitaltransfers mit Drittstaaten vorab genehmigt werden?
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Nein. Seit 1.1.1994 mit
Einfuehrung des Art 56 EGV sind alle Beschraenkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten aber auch zwischen Mitgliedstaaten und
Drittstaaten, welche nicht bereits vor dem 31.12.1993 bestanden, unzulaessig.
Art 57 Abs. 2 EGV sieht die weitgehende Liberalisierung vor, jedoch koennen
Drittstaaten bzw. Individuen aus dieser Bestimmung keine Rechte ableiten.
Embargomassnahmen sind nach Art 60 EGV weiterhin moeglich.
Nur der Rat kann auf
Vorschlag der Kommission, falls Kapitalbewegungen nach oder aus Drittstaaten
zu aussergewoehnlichen Umstaenden fuehren oder zu fuehren drohen, die notwendigen
(Schutz-)Massnahmen ergreifen. Hoechstdauer der (Schutz-) Massnahme sechs Monate
(Art 59 EGV).
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575
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Kann die Kapitalverkehrsfreiheit anderen Schranken
unterworfen werden?
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Ja, sofern diese aus
zwingenden Gruenden des Allgemeinwohls notwendig sind. Der EuGH legt dabei
einen strengen Massstab an diese „zwingenden Gruende“ an. Diese Schranken sind
z.B. der Schutz von Anlegern, die Lauterkeit des Handelsverkehrs, die
Sicherung der Stabilitaet oder des guten Rufes des Finanzmarktes, steuerliche
Kohaerenz, raumplanerische Ziele zur Erhaltung einer ansaessigen Bevoelkerung
(z.B. von Bauern) etc.
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576
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Welche Schranken fuer die Kapitalverkehrsfreiheit
sind unzulaessig?
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Rein wirtschaftliche
Gruende, wie z.B. Schutz des mitgliedstaatlichen Finanzmarktes vor einem
„Ausverkauf“, Schutz von bestimmten Unternehmern vor „fremden“ Kapital,
Massnahmen zum Schutz der staatlichen Einnahmen aus dem Finanzmarkt,
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577
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Wo ist die Grenze zwischen Kapitalverkehrs- und
Zahlungsverkehrsfreiheit?
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Die
Zahlungsverkehrsfreiheit (Art 56 Abs. 2 EGV) dient dem Austausch von
Gegenleistungen (z.B. Ware gegen Geld) und der Transferierung von Erloesen aus
Geschaefte im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit (siehe auch Frage 582).
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578
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Ist die Zahlungsverkehrsfreiheit eine eigene
Marktfreiheit?
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Nein, sie ist ein Annex,
welche fuer alle Marktfreiheiten gilt.
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579
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Seit wann sind alle Beschraenkungen der
Zahlungsverkehrsfreiheit verboten?
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Seit Einfuehrung des Art 56
Abs. 2 EGV am 1.1.1994.
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580
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Gilt das Verbot der Beschraenkung des
Zahlungsverkehrs auch fuer Drittstaaten?
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Ja. Seit 1.1.1994 sind
gemaess Art 56 EGV alle Beschraenkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs
zwischen Mitgliedstaten und auch Drittstaaten grundsaetzlich verboten.
Ausnahme z.B. in Art 60 EGV.
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581
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Gilt das Beschraenkungsverbot fuer den Kapital- und
Zahlungsverkehr auch im EWR?
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Ja, Art 40 bis 45 des
EWR-Abkommens legt fest, dass im Rahmen dieses Abkommens keine Beschraenkungen
zulaessig sind. Schutzmassnahmen sind jedoch nach Art 43 EWR-Abkommen erlaubt.
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582
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Wo liegt die Grenze zwischen Kapitalverkehrs- und
Warenverkehrsfreiheit?
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Die Wareverkehrsfreiheit
bezieht sich auf geldwerte Waren. Die Kapitalverkehrsfreiheit auf geldwerte
„Versprechungen“ (z.B. Wert- und Chipkarten, EC-Karten, sonstige
Kreditkarten, Schecks, Wechsel und andere Wertpapiere, Warentermingeschaefte
ohne echtes Austauschgeschaeft).
Gueltige Wertpapiere,
Kreditkarten, EC-Karten, sonstige Geldkarten, Sparbuecher, Wechsel oder
Schecks unterliegen, trotzdem sie koerperliche Sachen sind, den Regeln des
Kapital- und Zahlungsverkehrs. Der Warencharakter dieser Papiere und Karten
tritt hinter den Rechtsverkoerperungscharakter zurueck.
Ungueltige Zahlungsmittel
oder Wertpapiere, Sammlerstuecke etc. unterliegen den Regeln des freien
Warenverkehrs.
Grenzen koennen sich bei
Warenoptionsgeschaeften etc. ergeben. Es muss grundsaetzlich unterschieden
werden, ob es in diesem Geschaeft endgueltig zu einem Austausch oder der
Lieferung von Waren kommt, oder ob es primaer ein Spekulations- oder Sicherungsgeschaeft
ist, bei dem der Charakter der Kapitalverkehrsfreiheit ueberwiegt.
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583
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Wo liegt die Grenze zwischen Kapitalverkehrs- und
Niederlassungsfreiheit?
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Direktinvestitionen, die ein
Unternehmer taetig, um sich in einem anderen Mitgliedstaat als selbstaendiger
Unternehmer niederzulassen, fallen unter die Niederlassungsfreiheit. Reine
Kapitalanlagen (Portfolio) an Unternehmen jedoch fallen unter die Kapitalverkehrsfreiheit.
Die entsprechende
Abgrenzung ist jedoch in der Lehre strittig. Es kommt auch in der Praxis zu
ueberschneidungen zwischen Direktinvestitionen und dem Erwerb gewerblich
genutzter Objekte.
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584
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Wo liegt die Grenze zwischen der
Kapitalverkehrsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit?
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Die Grenze zwischen der
Kapitalverkehrsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit ist sehr durchlaessig.
In der Lehre wird fast jede Moeglichkeit einer Parallelitaet aber auch einer
Exklusivitaet der jeweiligen Grundfreiheit vertreten. Die meisten „Produkte“
des Kapitalmarktes werden erst durch die Handlung (Dienstleistung) eines
Marktteilnehmers geschaffen oder die Nutzung eines solchen „Produkts“ wird
erst durch die Handlung eines Marktteilnehmers moeglich. Die Existenz eines
funktionsfaehigen Kapitalmarktes setzt einen funktionsfaehigen Markt fuer Bank-
und Versicherungsdienstleistungen voraus.
Der EuGH hat sich zur
Parallelitaet bzw. Exklusivitaet der beiden Grundfreiheiten noch nicht
ausdruecklich geaeussert.
Gemaess Art 51 EGV kann die
Dienstleistungsfreiheit als subsidiaer zur Kapitalverkehrsfreiheit gesehen
werden. Gemaess dem Urteil „Parodi“ (Rs. C-222/95), ist die Erbringung von Bankdienstleistungen
sowohl der Dienstleistungs- als auch der Kapitalverkehrsfreiheit zugeordnet.
Dadurch wirkt sich die Subsidiaritaet der Dienstleistungsfreiheit auf diesem
Sektor nicht aus.
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585
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Wo liegt die Grenze zwischen Kapitalverkehrsfreiheit
und Arbeitnehmerfreizuegigkeit?
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Der EuGH hat in der Rs. 306/87, Rn.
19 entschieden, dass der Immobilienerwerb durch Arbeitnehmer fuer Wohnzwecke
der Arbeitnehmerfreizuegigkeit unterfaellt, zu anderen Zwecken (z.B.
Vermietung) jedoch der Kapitalverkehrsfreizuegigkeit.
Der EuGH vertritt die
Ansicht, dass der Arbeitnehmer als Teil des Arbeitsmarktes des
Mitgliedstaates dessen Rechten unterliegt und somit eine Gleichbehandlung mit
den Staatsbuergern und Arbeitnehmern dieses Mitgliedstaates gegeben sein muss.
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