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Anton Schaefer

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10.3

Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit

 

566

Was ist Kapital im Sinne des EGV?

Im EGV ist der Begriff Kapital (Kapitalverkehr) nicht naeher definiert. Der EuGH zieht teilweise die (ausser Kraft stehende) RL 88/361 fuer die Auslegung heran (Rs. C-222/97, Trummer und Mayer, Rn. 21).

Kapitalverkehr ist jede ueber die Grenzen der Mitgliedsstaaten hinausgehende Uebertragung von Geld- oder Sachmitteln, welche primaer zu Anlagezwecken bewegt wird.

567

Ist die Kapitalverkehrsfreiheit unmittelbar anwendbar?

Bis zum 1.1.1970 war dies nicht der Fall (Vollendung der Zollunion), sondern musste durch die RL 88/361 verwirklicht werden.

Seit In-Kraft-treten des Art 56 Abs. 1 EGV (idF 1994) ist die Kapitalverkehrsfreiheit (Beschraenkungsverbot) unstrittig unmittelbar anwendbar und begruendet Individualrechte.

568

Ist die Kapitalverkehrsfreiheit auf die Unionsbuergerschaft abgestellt?

Nein. Beguenstigter der Kapitalverkehrsfreiheit ist das Kapital an sich, unabhaengig von der Staatsbuergerschaft des Eigentuemers. Dies ist eine Notwendigkeit, da der Wirtschaft im Gemeinschaftsraum Kapital zur Verfuegung stehen muss. Einschraenkung: Zumindest eine Person, die im Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansaessig ist, muss an der Ausuebung der Grundfreiheit beteiligt sein.

Die Kapitalverkehrs- und Zahlungsverkehrsfreiheit sind die einzigen Marktfreiheiten, welche auch Buergern von Drittstaaten direkt offen stehen (Ausnahmen nach Art 57 Abs. 1 EGV).

569

Ist die Kapitalverkehrsfreiheit in der EU vollstaendig realisiert?

Seit 1.1.1994 sind durch Art 56 Abs 1 EGV alle Beschraenkungen des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs verboten. Die Kommission hat in ihrem Gesamtbericht 1999 (1997) festgestellt, dass die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit in der Gemeinschaft zufriedenstellend realisiert ist.

570

Welche Bedeutung hat die Kapitalverkehrsfreiheit fuer den europaeischen Binnenmarkt?

Die Kapital- und die Zahlungsverkehrsfreiheit sind Kernelemente der Wirtschafts- und Waehrungsunion. Nur mit einem liberalisierten Kapitalmarkt kann das Konzept einer offenen Marktwirtschaft mit moeglichst freiem Wettbewerb erreicht werden. Dabei verlieren die devisenrechtlichen Beschraenkungen ihre fruehere Wichtigkeit und es tritt die Beseitigung der Beschraenkungen z.B. des Wertpapierhandels, des Boersenrechts und des Steuerrechts in den Vordergrund.

571

Gibt es von der Kapitalverkehrsfreiheit Ausnahmen?

 

Innerhalb der MS grundsaetzlich nicht. Fuer Massnahmen der Betrugsbekaempfung (z.B. auch Steuerhinterziehung), bei statistischen Meldungen und Erklaerungen sowie aus Gruenden der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung sind Einschraenkungen moeglich.

Beschraenkungen sind auf Kapitalbewegungen mit Drittlaendern moeglich.  Schutzmassnahmen koennen von den MS ergriffen werden, wenn erhebliche Schwierigkeiten beim Funktionieren der WWU entstuenden (max. sechs Monate).

572

Sind Beschraenkungen des Kapitalverkehrs erlaubt?

Grundsaetzlich sind alle Beschraenkungen des Kapitalverkehrs und des Zahlungsverkehrs verboten (Art 56 EGV).

Im Rahmen des Art 57 EGV sind Beschraenkungen mit dritten Laendern, die vor dem 31.12.1993 ueber

-            Direktinvestitionen (einschliesslich Anlagen in Immobilien)

-            Niederlassung

-            Erbringung von Finanzdienstleistungen

-            Zulassung von Wertpapieren zu den nationalen Kapitalmaerkten

bestanden haben, weiterhin zulaessig .

 

Im Rahmen des Art 58 Abs. 1 EGV sind die Mitgliedstaaten berechtigt

-            einschlaegige Vorschriften des Steuerrechts bezueglich der Steuerpflichtigen mit unterschiedlichem Wohnort und Kapitalanlageort (nicht Staatsangehoerigkeit!),

-            Massnahmen zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Steuerrecht und der Aufsicht ueber Finanzinstitute zu treffen bzw. beizubehalten,

-            Meldeverfahren ueber den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Massnahmen zu ergreifen, die im Rahmen der oeffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.

573

Kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass ihm Kapitaltransfers vorab gemeldet werden muessen?

Grundsaetzlich kann dies ein Mitgliedstaat fuer administrative oder statistische Zwecke verlangen. Jedoch darf sich aus dieser Meldepflicht nicht offen oder versteckt eine Genehmigungspflicht ergeben.

574

Kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass von ihm Kapitaltransfers mit Drittstaaten vorab genehmigt werden?

Nein. Seit 1.1.1994 mit Einfuehrung des Art 56 EGV sind alle Beschraenkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten aber auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, welche nicht bereits vor dem 31.12.1993 bestanden, unzulaessig. Art 57 Abs. 2 EGV sieht die weitgehende Liberalisierung vor, jedoch koennen Drittstaaten bzw. Individuen aus dieser Bestimmung keine Rechte ableiten. Embargomassnahmen sind nach Art 60 EGV weiterhin moeglich.

Nur der Rat kann auf Vorschlag der Kommission, falls Kapitalbewegungen nach oder aus Drittstaaten zu aussergewoehnlichen Umstaenden fuehren oder zu fuehren drohen, die notwendigen (Schutz-)Massnahmen ergreifen. Hoechstdauer der (Schutz-) Massnahme sechs Monate (Art 59 EGV).

575

Kann die Kapitalverkehrsfreiheit anderen Schranken unterworfen werden?

Ja, sofern diese aus zwingenden Gruenden des Allgemeinwohls notwendig sind. Der EuGH legt dabei einen strengen Massstab an diese „zwingenden Gruende“ an. Diese Schranken sind z.B. der Schutz von Anlegern, die Lauterkeit des Handelsverkehrs, die Sicherung der Stabilitaet oder des guten Rufes des Finanzmarktes, steuerliche Kohaerenz, raumplanerische Ziele zur Erhaltung einer ansaessigen Bevoelkerung (z.B. von Bauern) etc.

576

Welche Schranken fuer die Kapitalverkehrsfreiheit sind unzulaessig?

Rein wirtschaftliche Gruende, wie z.B. Schutz des mitgliedstaatlichen Finanzmarktes vor einem „Ausverkauf“, Schutz von bestimmten Unternehmern vor „fremden“ Kapital, Massnahmen zum Schutz der staatlichen Einnahmen aus dem Finanzmarkt,

577

Wo ist die Grenze zwischen Kapitalverkehrs- und Zahlungsverkehrsfreiheit?

Die Zahlungsverkehrsfreiheit (Art 56 Abs. 2 EGV) dient dem Austausch von Gegenleistungen (z.B. Ware gegen Geld) und der Transferierung von Erloesen aus Geschaefte im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit (siehe auch Frage 582).

578

Ist die Zahlungsverkehrsfreiheit eine eigene Marktfreiheit?

Nein, sie ist ein Annex, welche fuer alle Marktfreiheiten gilt.

579

Seit wann sind alle Beschraenkungen der Zahlungsverkehrsfreiheit verboten?

Seit Einfuehrung des Art 56 Abs. 2 EGV am 1.1.1994.

580

Gilt das Verbot der Beschraenkung des Zahlungsverkehrs auch fuer Drittstaaten?

Ja. Seit 1.1.1994 sind gemaess Art 56 EGV alle Beschraenkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen Mitgliedstaten und auch Drittstaaten grundsaetzlich verboten. Ausnahme z.B. in Art 60 EGV.

581

Gilt das Beschraenkungsverbot fuer den Kapital- und Zahlungsverkehr auch im EWR?

Ja, Art 40 bis 45 des EWR-Abkommens legt fest, dass im Rahmen dieses Abkommens keine Beschraenkungen zulaessig sind. Schutzmassnahmen sind jedoch nach Art 43 EWR-Abkommen erlaubt.

582

Wo liegt die Grenze zwischen Kapitalverkehrs- und Warenverkehrsfreiheit?

Die Wareverkehrsfreiheit bezieht sich auf geldwerte Waren. Die Kapitalverkehrsfreiheit auf geldwerte „Versprechungen“ (z.B. Wert- und Chipkarten, EC-Karten, sonstige Kreditkarten, Schecks, Wechsel und andere Wertpapiere, Warentermingeschaefte ohne echtes Austauschgeschaeft).

 

Gueltige Wertpapiere, Kreditkarten, EC-Karten, sonstige Geldkarten, Sparbuecher, Wechsel oder Schecks unterliegen, trotzdem sie koerperliche Sachen sind, den Regeln des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Der Warencharakter dieser Papiere und Karten tritt hinter den Rechtsverkoerperungscharakter zurueck.

Ungueltige Zahlungsmittel oder Wertpapiere, Sammlerstuecke etc. unterliegen den Regeln des freien Warenverkehrs.

Grenzen koennen sich bei Warenoptionsgeschaeften etc. ergeben. Es muss grundsaetzlich unterschieden werden, ob es in diesem Geschaeft endgueltig zu einem Austausch oder der Lieferung von Waren kommt, oder ob es primaer ein Spekulations- oder Sicherungsgeschaeft ist, bei dem der Charakter der Kapitalverkehrsfreiheit ueberwiegt.

583

Wo liegt die Grenze zwischen Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit?

Direktinvestitionen, die ein Unternehmer taetig, um sich in einem anderen Mitgliedstaat als selbstaendiger Unternehmer niederzulassen, fallen unter die Niederlassungsfreiheit. Reine Kapitalanlagen (Portfolio) an Unternehmen jedoch fallen unter die Kapitalverkehrsfreiheit.

Die entsprechende Abgrenzung ist jedoch in der Lehre strittig. Es kommt auch in der Praxis zu ueberschneidungen zwischen Direktinvestitionen und dem Erwerb gewerblich genutzter Objekte.

584

Wo liegt die Grenze zwischen der Kapitalverkehrsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit?

Die Grenze zwischen der Kapitalverkehrsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit ist sehr durchlaessig. In der Lehre wird fast jede Moeglichkeit einer Parallelitaet aber auch einer Exklusivitaet der jeweiligen Grundfreiheit vertreten. Die meisten „Produkte“ des Kapitalmarktes werden erst durch die Handlung (Dienstleistung) eines Marktteilnehmers geschaffen oder die Nutzung eines solchen „Produkts“ wird erst durch die Handlung eines Marktteilnehmers moeglich. Die Existenz eines funktionsfaehigen Kapitalmarktes setzt einen funktionsfaehigen Markt fuer Bank- und Versicherungsdienstleistungen voraus.

Der EuGH hat sich zur Parallelitaet bzw. Exklusivitaet der beiden Grundfreiheiten noch nicht ausdruecklich geaeussert.

Gemaess Art 51 EGV kann die Dienstleistungsfreiheit als subsidiaer zur Kapitalverkehrsfreiheit gesehen werden. Gemaess dem Urteil „Parodi“ (Rs. C-222/95), ist die Erbringung von Bankdienstleistungen sowohl der Dienstleistungs- als auch der Kapitalverkehrsfreiheit zugeordnet. Dadurch wirkt sich die Subsidiaritaet der Dienstleistungsfreiheit auf diesem Sektor nicht aus.

585

Wo liegt die Grenze zwischen Kapitalverkehrsfreiheit und Arbeitnehmerfreizuegigkeit?

Der EuGH hat in der Rs. 306/87, Rn. 19 entschieden, dass der Immobilienerwerb durch Arbeitnehmer fuer Wohnzwecke der Arbeitnehmerfreizuegigkeit unterfaellt, zu anderen Zwecken (z.B. Vermietung) jedoch der Kapitalverkehrsfreizuegigkeit.

Der EuGH vertritt die Ansicht, dass der Arbeitnehmer als Teil des Arbeitsmarktes des Mitgliedstaates dessen Rechten unterliegt und somit eine Gleichbehandlung mit den Staatsbuergern und Arbeitnehmern dieses Mitgliedstaates gegeben sein muss.

 

 

 




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Aktualisiert am 07.01.2007
Erstellt: 01.01.2006